Notfallnummern

Notfall-NummernBienenschwarm melden 017678572306 *******

Verpackungsgesetz

Merkblatt zum Verpackungsgesetz

 

Am 1. Januar 2019 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (Verpackungsgesetz) in Kraft und löst damit die bisherige Verpackungsverordnung ab. Ziel ist eine Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Grundlage.

VerpackV und VerpackG gelten für alle gewerbsmäßig einzustufenden Hersteller, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr bringen. Auch Online-Händler sind davon betroffen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbrau- cher als Abfall anfallen; diese sind zu 100 Prozent bei entsprechenden Rücknahme- systemen zu lizenzieren.

Gewerbsmäßig tätige Hersteller sind zukünftig dazu verpflichtet, sich vor dem Inver- kehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrie- ren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden.

Ein Hersteller ist dabei derjenige Vertreiber (Inverkehrbringer), der verpackte Ware erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Imker, die 30 Völker als Liebhaberei (Hobby) bewirtschaften, sind keine gewerbsmäßigen Hersteller.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt klar, dass derjenige, der Verpackungen lediglich im Rahmen eines „Hobbies“ befüllt und anschließend an Dritte abgibt, nicht von der Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG betroffen ist. Damit entfällt zu- gleich die Verpflichtung, sich gem. § 9 VerpackG bei der Zentralen Stelle zu registrieren und regelmäßige Meldungen gem. § 10 VerpackG abzugeben (vgl. https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/FAQ/FAQ_Kleinstinverkehrbringe r_gewerbsmaessiges_Inverkehrbringen.pdf).

Gewerbsmäßig ist jede auf Gewinnerzielung gerichtete angelegte selbständige Tä- tigkeit. Nach der Regelung des § 13 a EStG von 2015 sind die Imkereien bis zu 30 Völkern steuerfrei, da hier kein Gewinn erzielt werden kann. Es liegt somit keine Ge- winnnerzielungsabsicht vor. Bis zu diesem Bereich liegt somit keine Gewerbsmäßig- keit vor, sondern es geht um reine Liebhaberei. Der Honig, der verkauft wird, dient dazu einen Teil des Aufwandes für dieses Hobby zu decken.

Diejenigen Imker, die ihre Tätigkeit gewerbsmäßig ausüben (Gewinnerzielungsabsicht, Verluste werden steuerlich geltend gemacht), haben zunächst grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten nach dem neuen VerpackungsG zu erfüllen. Es bleibt jedoch die Befreiung von der Systembeteiligungspflicht erhalten, wenn eine Mehr- wegverpackung (§ 12 Nr. 1 VerpackG) oder eine vorlizensierte Serviceverpackung (§ 7 VerpackG) verwendet wird.

 

In § 12 werden grundsätzlich Mehrwegverpackungen von der Lizensierungspflicht ausgenommen. Es wird nicht näher beschrieben, ob dies nun explizit Pfandverpa- ckungen sein müssen. Aber: Es muss eine Wiedererkennbarkeit der Verpackung vorhanden und ein Mehrwegsystem sichergestellt sein sowie möglichst ein Anreizsystem zur Rückgabe geschaffen werden. Pfand schafft diesen zusätzlichen An- reiz das Glas zurückzubringen und sollte daher überall dort, wo es möglich ist, einge- führt werden. Zudem muss auf dem Glas selbst diese Möglichkeit „Mehrweg- oder Mehrweg-Pfandglas bzw. Pfandglas“ vorhanden sein. Früher genügte dieser Hinweis am Verkaufsort, dies reicht nicht mehr aus. In den Gewährverschluss können die Be- griffe eingedruckt werden.

Wenn die Bezeichnung Pfandglas angegeben wird, muss auch Pfand genommen und rückerstattet werden.

Zumindest die Möglichkeit der Rücknahme kann auch an anderen Verkaufsstellen als nur bei Privatverkauf eingerichtet werden. Ein aufgestellter Korb mit einem Schild

„Hier Rückgabe“ reicht dazu schon aus. Dies ist sogar in den Supermärkten in den Regionalecken, wo der Honig der Imker meist verkauft wird, oft problemlos möglich. Viele Geschäfte wie Bäckereien, Metzgereien, Getränkemärkte, Postfilialen sind aber auch durchaus bereit, die Gläser gegen Pfand zu verkaufen und zurück zu nehmen. Hier ist es eine Verhandlungssache.

Das Imker-Honigglas hat einen hohen Wiedererkennungswert und wird schon per se als ein Mehrwegglas angesehen.

Bei dem 30 g Glas und den Verpackungen (Tragetaschen, Geschenkkartons), die der Deutsche Imkerbund verkauft erfolgt eine Vorlizenzierung durch den Deutschen Imkerbund e.V. Somit ist eine Verwendung sowohl für gewerbsmäßige als auch Hobby-Imker ohne zusätzlichen Kostenaufwand gegeben.

Registrierung

Bei sämtlichen Verkäufen ohne Rücknahmemöglichkeit wie bspw. auch bei Internet- verkäufen spielt zunächst die Frage der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Verpa- ckungsgesetzes eine Rolle. Ist die Gewerbsmäßigkeit (z. B. ab 31 Völker) gegeben, muss eine Lizenzierung erfolgen. Auf der Seite https://www.ihk-ve- register.de/inhalt/duale_systeme befindet sich eine Übersicht über Lizenzierungsmöglichkeiten.

Rückmeldung an den D.I.B.

Die oben genannten Ausführungen beruhen auf den Ausführungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie den dem D.I.B. schriftlich vorliegenden Stellung- nahmen der Ministerien von „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und „Er- nährung und Landwirtschaft“. Sollte es trotz der eindeutigen Auslegungen in den Im- kereien zu Problemen bei etwaigen Kontrollen der Ordnungsbehörden oder der zent- ralen Stelle Verpackungsregister kommen, bitten wir um Mitteilung an die Geschäfts- stelle.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.